_ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘867.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.