24. Entschädigung 24.1 Fürsprecher AY.________ Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher AY.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird A.________ – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der von Fürsprecher AY.________ in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2019 für die amtliche Verteidigung von A.