Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von A.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 4/5, 72 ausmachend CHF 4‘000.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen diese zu Lasten des Kantons Bern.