428 Abs. 1 StPO). A.________ ist oberinstanzlich mit sämtlichen Anträgen auf Freisprüche unterlegen. Im Sanktionenpunkt beantragte er statt der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (pag. 9520). Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren liegt somit in etwa in der Mitte zwischen dem vorinstanzlichen und dem beantragten Strafmass, und stellt im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine Verbesserung für ihn dar. Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von A._____