9385 ff.) hin – nicht mehr vernehmen lassen und haben keine Anschlussberufung erklärt. Die Kammer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, der sie sich vollumfänglich anschliesst, sowie auf die Feststellungen in ihrer Vorladung (pag. 9390), und verweist die Zivilklagen betreffend A.________ auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten ausgeschieden. Betreffend C.________ gilt das Folgende: Wie in der Vorladung vom 10. April 2019 der Präsidentin i.V. (pag. 9389), auf die an dieser Stelle explizit verwiesen wird, festgehalten wurde, hat C._____