71 unterlassen wurde. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Zivilklagen weder hinreichend begründet oder beziffert noch belegt seien, weshalb sie sämtliche Forderungen i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwies (pag. 9039 f., S. 176 f. der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilkläger 1-3 haben sich seither – auch auf Verfügung der Präsidentin i.V. vom 26. Februar 2019 sowie die Vorladung vom 10. April 2019 (pag. 9385 ff.) hin – nicht mehr vernehmen lassen und haben keine Anschlussberufung erklärt.