_, H.________, I.________ AG, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________) in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ebenfalls auf den Zivilweg (pag. 8722). Betreffend A.________ ist das Folgende auszuführen: Die Vorinstanz forderte die Straf- und Zivilkläger mit Verfügung vom 14. Mai 2018 auf, ihre geltend gemachten Schäden mitzuteilen und zu belegen, was von sämtlichen Straf- und Zivilklägern