22. Landesverweisung Die Kammer stellt fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d aStGB zu einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt wurde. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. Die Landesverweisung wurde von der Verteidigung von C.________ anerkannt und blieb somit unbestritten (pag. 9525 ff.).