70 21. Konkretes Strafmass und Vollzug Die Kammer erachtet aufgrund der Täterkomponenten eine Strafminderung von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, womit eine Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. C.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 428 Tage in Untersuchungshaft verbracht.