Abweichend von der Vorinstanz, die ausführte, dass die Einsicht und Reue in Anbetracht seiner Vorstrafen nicht allzu glaubhaft erscheinen würden, erachtet die Kammer die bedauernden Aussagen von C.________ als glaubhaft, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das positive Nachtatverhalten ist nach Ansicht der Kammer stark positiv zu werten. 20.5.3 Strafempfindlichkeit Bei C.________ liegen keine Faktoren vor, die zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führen würden.