Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass er zahlreiche Aussagen machte, die die Ermittlungen erleichterten und mit denen er sich selbst erheblich belastete. Dabei sagte er insbesondere ohne entsprechende Vorhalte zu Anklagepunkten aus, die ihm, zumindest zu dem Zeitpunkt, nicht hätten nachgewiesen werden können und zeigte sich damit freiwillig kooperativ. Es ist ihm deshalb ein erheblicher Geständnisrabatt zu gewähren. Abweichend von der Vorinstanz, die ausführte, dass die Einsicht und Reue in Anbetracht seiner Vorstrafen nicht allzu glaubhaft erscheinen würden, erachtet die Kammer die bedauernden Aussagen von C._____