20.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verhalten von C.________ im Strafvollzug war soweit ersichtlich stets korrekt. Dies bestätigt auch der aktuelle Führungsbericht des Regionalgefängnis Burgdorf (pag. 9494 f.). Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass er zahlreiche Aussagen machte, die die Ermittlungen erleichterten und mit denen er sich selbst erheblich belastete.