Mit Urteil vom 15.06.2012 wurde der Beschuldigte wegen eines Gewaltdelikts („violence commise en réunion“) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (p. 5172). Schliesslich wurde er am 03.05.2013 wiederum wegen Diebstahls (qualifiziert), wegen eines Gewaltdelikts („violence avec usage ou menace d’une arme“), wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (p. 5172). Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend stark straferhöhend aus (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 30). Dies umso mehr als C._____