69 sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30). Am 21.05.2012 wurde er wegen Diebstahls (qualifiziert) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren verurteilt, wobei der bedingte Vollzug später widerrufen wurde (p. 5171). Mit Urteil vom 15.06.2012 wurde der Beschuldigte wegen eines Gewaltdelikts („violence commise en réunion“) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (p. 5172).