der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz führte insbesondere betreffend SVG-Widerhandlungen korrekt aus, dass die Widerhandlungen gegen das SVG jeweils in engem Zusammenhang mit diversen Einbrüchen standen. Insgesamt erachtet auch die Kammer für die drei Deliktsgruppen je eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen, welche zu 2/3, d.h. im Umfang von einem Monat zu asperieren ist, womit ein Total von 63 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.