Die Kammer erachtet somit für die Hausfriedensbrüche eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird im Umfang von ½, d.h. 3 Monaten asperiert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 20.3 Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlungen gegen das AuG, Fälschung von Ausweisen Bezüglich dieser Delikte kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9024 ff., S. 161 ff. der Urteilsbegründung).