20.2 Hausfriedensbrüche Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9022, S. 159 der Urteilsbegründung). Auch hier besteht ein sehr enger Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit den Sachbeschädigungen. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe für die Einbruchdiebsthäle noch nicht hinreichend abgegolten. Die Kammer erachtet somit für die Hausfriedensbrüche eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen.