20. Asperation für die weiteren Straftaten 20.1 Sachbeschädigungen Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9021 f., S. 158 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt der Vorinstanz weiter zu, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Im Vergleich zu A.________ ist der Sachschaden, den C.________ mit seinen jeweiligen Mittätern verursachte, annähernd drei Mal so hoch, und damit als eindeutig gewichtiger anzusehen.