19.4 Versuch Vorliegend blieb es bei den Diebstählen vom 23. August 2015 in Nebikon sowie vom 23./24. August 2015 in Reinach bei versuchten Diebstählen. Da die versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 14.1.4), maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet auch hier einen Abzug von 2 Monaten als angemessen.