19.2 Subjektive Tatschwere Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aufgrund finanzieller Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9021, S. 158 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. 19.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.