Der Deliktsbetrag darf damit nicht überbewertet werden Jedoch sind die Häufigkeit der Delikte und die Brachialität des Vorgehens von C.________ und seinen jeweiligen Mittätern bemerkenswert. C.________ wird vorliegend in insgesamt 18 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen, d.h. in drei Fällen mehr als A.________. Das objektive Tat- 67 verschulden ist damit als mittelschwer, und etwas höher als dasjenige von A.________ zu betrachten.