19.1 Objektive Tatkomponenten Auch die Kammer erachtet den Gesamtdeliktsbetrag von CHF 998‘210.60 als erheblich. Wobei auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 13.1), auszuführen ist, dass die Höhe des Deliktsbetrages weitgehend vom Zufall abhängig war und auch bei C.________ zwei besonders gewichtige Diebstähle dabei waren (20./21. November 2015 in Egg, DB: ca. CHF 796‘144.00; 2.-4. Januar 2016 in Langenthal, DB: ca. CHF 92‘600.00), die den Gesamtbetrag in die Höhe trieben. Der Deliktsbetrag darf damit nicht überbewertet werden Jedoch sind die Häufigkeit der Delikte und die Brachialität des Vorgehens von C._____