Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 19. Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl Bezüglich der Tatkomponenten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9020 f., S. 157 f. der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist das Folgende: