9529 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung beantragte in ihren Anträgen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und die Generalstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Die Kammer spricht dementsprechend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Die schwerste Straftat ist aufgrund des Strafrahmens der banden- und gewerbsmässige Diebstahl. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen.