9019, S. 156 der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht, obwohl für die Delikte neben dem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens, grundsätzlich eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9525) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9529 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt.