66 (Art. 94 SVG), Missbrauch von Schildern (Art. 97 SVG), einfache qualifizierte Körperverletzung und Fälschen von Ausweisen (Art. 252 aStGB), ist als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) durch rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.