Dieser Teil ist jedoch nicht einfach von der vorinstanzlichen Gesamtstrafe abzuziehen, sondern die Strafzumessung ist von der Kammer neu vorzunehmen. Grossteils kann aber auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9018 ff., S. 155 ff. der Urteilsbegründung).