A.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 575 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Diese werden im vollen Umfang an seine Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass er seine Strafe am 21. November 2017 vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt Thorberg angetreten hat (pag. 353 ff., pag. 355 f., pag. 373). B. C.________