65 15. Konkretes Strafmass und Vollzug Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe wird aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht. Die Gesamtstrafe beträgt dementsprechend 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe wird unbedingt ausgesprochen. A.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 575 Tage in Untersuchungshaft verbracht.