14.6.3 Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus (pag. 9017, S. 154 der Urteilsbegründung), was die Kammer als zutreffend erachtet. Zwar gab A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an, Unterhalt für seine Kinder bezahlt zu haben (CHF 300.00-400.00 pro Monat, pag. 9512 Z. 1 ff.), womit die Ausführungen der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass er Unterhaltsbeiträge bezahle, spekulativ sind. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass bei A.________ keinerlei Umstände ersichtlich sind, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden.