14.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verhalten von A.________ im Strafverfahren sind korrekt, auf diese kann verwiesen werden (pag. 9016 f., S. 153 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere zeigte er sich im Strafverfahren als unkooperativ, was neutral zu gewichten ist, da er als Beschuldigter keine Verpflichtung zur Mitwirkung im Strafverfahren hat. Weiter kann ihm in Ermangelung eines aufrichtigen Geständnisses kein Geständnisrabatt zugestanden werden. Im aktuellen Vollzugsbericht vom 6. August 2019 (pag.