Insbesondere die Vorstrafen im Bereich des SVG sind bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung als einschlägig zu betrachten und leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Nicht mehr beachtet werden dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB diejenigen Delikte, welche bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden. Zudem dürfen die laufenden Strafuntersuchungen, sowohl im Kosovo, als auch in der Schweiz wegen