14.4 Fahren ohne Berechtigung (mehrfach) Der erstinstanzliche Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung von A.________, ist in Rechtskraft erwachsen. Auch hierzu kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegründung). Das Fahren ohne Berechtigung gehörte nach Ansicht der Kammer wesentlich zur Durchführung der Einbruchdiebstähle und des Raubes. Auch ist zu berücksichtigen, dass A.________ trotz einschlägiger Vorstrafen immer wieder unberechtigterweise gefahren ist (pag. 8549 ff.) Letzteres ist straferhöhend zu berücksichtigen.