14.3 Hausfriedensbrüche Auch zur Strafzumessung für die Hausfriedensbrüche kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Hausfriedensbrüche eine Deliktsgruppe zu bilden. Die 15 Hausfriedensbrüche stehen in sehr engem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe noch nicht abgegolten.