Ein grosser Teil des Unrechtsgehalts ist damit bereits in den jeweiligen Strafen dieser Delikte abgegolten. Dennoch geht auch die Kammer davon aus, dass mit Einbruchdiebstählen bzw. einem Raub nicht zwingend Sachbeschädigungen in diesem Mass einhergehen, und A.________ 62 und seine Mittäter teilweise mit roher Gewalt vorgingen. Die Kammer erachtet für die insgesamt 14 Sachbeschädigungen deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen. Diese ist im Umfang von ½, d.h. von 5 Monaten zu asperieren.