14.2 Sachbeschädigungen Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9012 f., S. 149 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Sachbeschädigungen eine Deliktsgruppe zu bilden. Sie stimmt der Vorinstanz zu, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Ein grosser Teil des Unrechtsgehalts ist damit bereits in den jeweiligen Strafen dieser Delikte abgegolten.