Da die beiden versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet einen Abzug von 2 Monaten als angemessen. 14.1.5 Einsatzstrafe / Asperation für Einbruchdiebstähle Die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle beträgt damit 30 Monate Freiheitsstrafe.