Das Mass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Da die beiden versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich maximal eine geringe Verschuldensmilderung.