14.1.4 Versuch Vorliegend blieb es bei den Diebstählen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 in Bleienbach z.N. von AF.________ sowie vom 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG bei versuchten Einbruchdiebstählen. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.