61 aufgrund seiner geltend gemachten persönlichen Umstände (vgl. pag. 9514)) in keiner Notsituation. 14.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung eines höchstens mittelschweren Tatverschuldens erachtet das Gericht für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 2/3 bzw. 32 Monaten zur Einsatzstrafe für den Raub in Bleienbach asperiert, so dass die vorläufige Gesamtstrafe 64 Monate Freiheitsstrafe beträgt.