_ übernahm in den jeweiligen Teams eine wichtige Rolle, jedoch ist für die Kammer nicht erwiesen, dass er eine eigentliche Chef-Rolle einnahm. Auch dies ist als neutral zu werten. Das objektive Tatverschulden von A.________ wiegt unter Berücksichtigung von anderen denkbaren Formen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen als höchstens mittelschwer. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ ging direktvorsätzlich und mit rein finanziellem und damit egoistischem Motiv vor. Beides ist tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, er befand sich insbesondere (auch