Die Deliktsbeträge der restlichen Einbruchsdiebstähle waren eher im niedrigen Bereich. Der hohe Deliktsbetrag darf deshalb nur bedingt verschuldenserhöhend gewertet werden. Zur Art und Weise der Deliktsbegehung ist in Abweichung zur Vorinstanz auszuführen, dass es tatbestandsimmanent ist, dass bei Einbruchdiebstählen Konfrontationen mit Personen möglichst vermieden werden, um nicht erwischt zu werden. Dies ist neutral zu werten.