Es wurde bei den Diebstählen, an denen A.________ mitwirkte, insgesamt ein Deliktsbetrag von CHF 1‘290‘592.40 erbeutet und es wurden zahlreiche private Personen und Unternehmen geschädigt. Die Kammer erachtet die Höhe des Deliktsbetrages jedoch als weitgehend vom Zufall abhängig. Namentlich bei dem Einbruchdiebstahl vom 20./21. November 2015 in Egg und demjenigen vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) in Biel konnten sehr hohe Deliktsbeträge erbeutet werden, sodass der Gesamtdeliktsbetrag als hoch erscheint. Die Deliktsbeträge der restlichen Einbruchsdiebstähle waren eher im niedrigen Bereich.