13.2 Subjektive Tatschwere Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aus finanziellen Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9010, S. 147 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. 13.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.