der Gruppierung aus. Sie erachtet es zwar als erstellt, dass er eine massgebende Rolle innerhalb der Bande einnahm. Damit erscheint der Kammer eine Erhöhung des Strafmasses der Mittäter um 50% für die Chef-Rolle, wie sie die Vorinstanz vornahm (pag. 9011, S. 148 der Urteilsbegründung), als nicht sachgemäss. Auch erachtet die Kammer das Vorgehen der Mittäter als nicht im gleichen Masse strukturiert und raffiniert wie dies die Vorinstanz ausführte. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – unter Berücksichtigung des Strafrahmens – gerade noch als leicht zu qualifizieren.