Im Vergleich zu anderen möglichen bandenmässigen Raubüberfällen ist der vorliegende Erfolg insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens stimmt die Kammer der Vorinstanz zu, wenn diese ausführt, dass sich A.________ sämtliches Verhalten seiner Mittäter anrechnen lassen muss (pag. 9009 f., S. 146 f. der Urteilsbegründung). Jedoch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz wie bei der Beweiswürdigung gezeigt, nicht von einer klaren Anführer- oder einer Chef-Rolle von A.________ der Gruppierung aus.