Es gilt bei den Anträgen das geschriebene Wort, weshalb von den beantragten 36 Monaten ausgegangen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten. Die Kammer spricht für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Vorliegend stellt der bandenmässige Raub in Bleienbach vom 12. April 2016 z.N. von AF.________ aufgrund des Strafrahmens das schwerste Delikt dar, für das vorab die Einsatzstrafe