Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht. Auch oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9519 f.) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9527 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie bei der mündlichen Begründung ihrer Anträge von 34 Monaten Freiheitsstrafe (pag. 9524) sprach. Es gilt bei den Anträgen das geschriebene Wort, weshalb von den beantragten 36 Monaten ausgegangen wird.