Hinzu kommt, dass A.________ zahlreiche zum Teil einschlägige (Fahren ohne Berechtigung) Vorstrafen aufweist (p. 8549 ff.), weshalb eine allfällige separate Geldstrafe ohnehin nicht bedingt ausgesprochen werden könnte. Schliesslich ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Die Einkommensverhältnisse von A.________ sind unklar und er wird ohnehin nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung (vgl. p. 252 Z. 30 ff.) die Schweiz verlassen müssen. Unter diesen Umständen würde das Durchsetzen einer Geldstrafe auch faktisch schwierig.