So wurden diese Straftaten jeweils im Hinblick auf die diversen Diebstähle sowie im Hinblick auf den Raub begangen, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht zweckmässig erscheint, separate Geldstrafen zu fällen (vgl. dieses Vorgehen und diese Begründung in Bezug auf Einbruchdiebstähle bestätigend: das nachträglich ergangene Urteil des BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.3 bis 1.4.2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass ohnehin für den bandenmässigen Raub und die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle eine längere unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Aussprache von separaten Geldstrafen erscheint auch unter diesem Aspekt nicht zweckmässig.